Die Haftung
Das strafrechtliche Verfahren wurde im Juni 1992 mit der rechtskräftigen Verurteilung von 10 Angeklagten abgeschlossen. Wegen fahrlässiger Verursachung einer Katastrophe und mehrfacher fahrlässiger Tötung wurden verurteilt:
- die Erbauer und Betreiber des oberen Beckens, welches als erstes einstürzte: Bergwerkdirektoren und leitende Angestellte der Gesellschaften, die zwischen 1969 und 1985 am Entscheidungsprozess bezüglich des Baus und der Erhöhung des oberen Beckens beteiligt waren;
- die Verantwortlichen der Minenaufsichtsbehörde der Autonomen Provinz Trient, die sämtliche Kontrollen der Deponie unterlassen hatten.
Zur Schadenersatzleistung wurden als zivilrechtlich Verantwortliche für das Verschulden ihrer Angestellten verurteilt:
- die Gesellschaften, die im betreffenden Zeitraum die Konzession für das Bergwerk Prestavèl hatten bzw. Entscheidungen über die Deponie trafen: Montedison AG, Marmor- und Granitindustrie Imeg AG für Fluormine AG, Snam AG für Solmine AG, Prealpi Mineraria AG,
- die Autonome Provinz Trient.
Der Schadenersatz von insgesamt mehr als 132 Millionen Euro zugunsten von 739 Geschädigten wurde fast zur Gänze im Jahr 2004 im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs von Edison für Montedison (31%), Eni-Snam für Solmine (26%), Finimeg für Imeg und Fluormine (16%) und Autonomer Provinz Trient (27%) beglichen. Prealpi Mineraria, die in der Zwischenzeit Konkurs angemeldet hatte, hat keinen Schadenersatz bezahlt.
Schadenersatz und Schmerzensgeld für den Verlust von Angehörigen wurden in gleicher Höhe wie bei Verkehrsunfällen berechnet. Mit dem Vergleich wurden auch die Vorschusszahlungen, die vom Italienischen Staat und von der Autonomen Provinz Trient für die Rettungsaktion und für den Wiederaufbau geleistet worden waren, in vollem Umfang zurückgezahlt.
Abgesehen von strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. Unterlassungen trug zur Katastrophe eine Reihe von Verhaltensweisen bei, die über den rechtlichen Bereich hinausgehen: sowohl die Gesellschaften, die das Bergwerk betrieben, als auch die öffentlichen Körperschaften, die für den Schutz des Territoriums und die Sicherheit der Bevölkerung zuständig waren, haben die Sicherheit Dritter rein wirtschaftlichen Interessen untergeordnet.
Obwohl aus strafrechtlicher Sicht nicht verfolgbar, wurde von den Richtern das Verhalten von vielen öffentlichen Ämtern und Behörden sowie der Erbauer und Betreiber des unteren Beckens scharf gerügt.
Als strafrechtlich nicht relevant wurde auch das Verhalten der öffentlichen Verwalter und der Inhaber der Betreibergesellschaften erachtet, da diese alle technischen Aspekte Angestellten mit dem erforderlichen Fachwissen überlassen.